Technisch gesehen ist die Installation einer Ladesäule oder -box für Elektrofahrzeuge kein Problem. Wenn aber fremde Fahrzeuge (z.B. Autos der Kunden und Mitarbeiter, der Privat-Pkw vom Chef) an der betriebseigenen Ladesäule Strom tanken dürfen, gibt es zwei rechtliche Herausforderungen: Vorschriften aus dem Eichrecht und aus dem sogenannten Energiesammelgesetz.
Für den Fall, dass der Strom kostenpflichtig zur Verfügung gestellt wird, muss grundsätzlich ein eichrechtskonformes Messgerät installiert werden. Nur dort werden die jeweiligen Messwerte konkret ausgewiesen. Eine zeitbezogene oder pauschale Abrechnung ist eichrechtlich nicht mehr zulässig. Wer also auf die Investition in die Messtechnik verzichtet und trotzdem die Nutzung abrechnen will, riskiert im Zweifelsfall, dass einerseits „Ladekunden“ die Zahlung verweigern können und andererseits ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder gar die Stilllegung der Anlage durch die Eichbehörden festgelegt wird.
Sogar wenn die firmeneigene Ladesäule kostenfrei zur Verfügung gestellt wird, muss sich der Eigentümer mit Messtechnik auseinandersetzen. So schreibt das Energiesammelgesetz eine strikte mess- und eichrechtskonforme Trennung von Bereichen mit verringerter EEG-Umlage (z.B. Strom aus eigener Solaranlage) und normalen Bereichen vor – hierzu zählen auch kostenfrei zur Verfügung gestellte Ladesäulen. Wer darauf verzichtet, geht das Risiko ein, dass die gesamte im Unternehmen genutzte Strommenge – auch rückwirkend – mit den vollen Steuer- und Abgabesätzen belastet wird und entsprechende Nachzahlungen fällig werden.
Nur wenn im Unternehmen der Ladestrom in geringen Mengen und nur gelegentlich an Dritte abgegeben wird, kann man nach Ansicht aller Fachleute derzeit davon ausgehen, dass auf eine Abgrenzung und Messtechnik verzichtet werden kann. In diesem Fall geht man davon aus, dass die sogenannte Bagatellgrenze von 1.000 Kilowattstunden pro Jahr und Nutzer nicht überschritten wird.
Tipp der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE):
Wer Dritten regelmäßig die Möglichkeit zum Laden von Elektrofahrzeugen einräumen und keine eichrechtskonformen Messeinrichtungen einbauen möchte, sollte derzeit auf jede Art von Abrechnung verzichten und die Ladesäulen an ein eigenständiges Netz anschließen, in dem alle Stromsteuern und -abgaben in voller Höhe abgerechnet werden.
Die Mitarbeiter des Saar-Lor-Lux Umweltzentrums beraten im Rahmen der Mittelstandsinitiative Energiewende und Klimaschutz (MIE) kostenlos zum Thema „Mobilität“. Ihr Ansprechpartner ist Herr Marcel Quinten, 0681-5809-264, m.quinten@hwk-saarland.de.